Bildungsurlaub nach dem Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG)

Seit 1990 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Schleswig-Holstein einen Rechtsanspruch zur Freistellung von der Arbeit wegen Weiterbildung.

Weiterbildung soll dazu beitragen, die Einzelnen zu einem kritischen und verantwortlichen

Handeln im persönlichen, öffentlichen und beruflichen Bereich zu befähigen. Die

Weiterbildung soll auch die Gleichstellung von Frauen und Männern, von Menschen mit Behinderungen sowie die Integration von Bürgerinnen und Bürgern mit Migrationshintergrund fördern (§ 3 WBG).

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung umfasst fünf Arbeitstage im Kalenderjahr.

Ausnahmsweise kann der Anspruch auf Bildungsurlaub des laufenden Kalenderjahres, mit dem des Folgejahres bis zu zehn Tagen verbunden werden. Die Freistellungszeit wird nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet, das Arbeitsentgelt wird weitergezahlt (§ 9 und 12 WBG). Die Kosten für Lehrgänge, Fahrkosten etc. muss der/die Arbeitnehmer/in zahlen.